FAQ

Alles Wissenswerte

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Was ist die Grundlage der LEADER-Förderung?

Der Freistaat Sachsen gewährt in der Förderperiode 2023-2027 auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES).

Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für Vorhaben aus dem Handlungsfeld „Aquakultur und Fischerei “ gelten die Festlegungen gemäß des EMFAF.

Der Aktionsplan der Region legt anhand der aufgestellten Ziele fest, in welche Handlungsfelder bzw. Maßnahmen sich ein Vorhaben grundsätzlich einordnen lassen muss, um Unterstützung aus dem Budget der Region zu erhalten. Der Aktionsplan legt weiterhin fest, wer antragsberechtigt ist und welche Fördersätze im Einzelnen gelten.

Wann kann ich mit dem Vorhaben beginnen?

Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist jede rechtliche Verbindlichkeit zu werten, die das Vorhaben unumkehrbar machen.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren, Entkernung oder auch Gebäudesicherung) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Es sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen bzw. erbracht sowie bezahlt wurden. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Welche Rolle spielt das Eigentum?

Bei investiven VORHABEN ist nur der Eigentümer antragsberechtigt. Es gilt EIGENTÜNMER = ANTRAGSTELLER.

Ausnahme bildet die Möglichkeit von Pachtverträgen durch Kommune und Kirche gemäß nachfolgender Regelung in der FRL LEADER 2023:

Für den Nachweis des Eigentums gelten die Regelungen der FRL LEADER 2023 wie folgt: Sind eine Gebietskörperschaft oder Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i. V. m. der dort aufzufindende Art. 137 Weimarer Verfassung ist, Eigentümerin eines Grundstückes, kann eine Förderung des Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrages erfolgen. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens die für das Vorhaben erforderliche Dauer der Zweckbindungsfrist umfassen. Zudem muss das Recht zur ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen sein und eine Zustimmung der Grundstückseigentümer zum Fördervorhaben vorliegen. Die Zweckbindungsfrist für das Vorhaben beginnt mit dem Datum des Endfestsetzungsbescheides.

Was ist zwingend notwenig, um ein Vorhaben erfolgreich zu platzieren?

Am Anfang steht die Kohärenzprüfung - es wird geprüft, ob die Vorhaben mit den Zielen sowie projekt- und regionsspezifischen Anforderungen übereinstimmen.

Kriterien der Kohärenzprüfung der LAG Südraum Leipzig:

Kernkohärenzkriterien:

  1. Die Übereinstimmung der LES und mit dem GAP-Strategieplan ist gegeben.
  2. Die Übereinstimmung mit der sächsischen LEADER-Fördergebietskulisse ist gegeben.
  3. Der Mehrwert gegenüber Standardmaßnahmen ist gegeben. Dieser ist erfüllt, wenn 33 % der unteren Rankingbewertung bei Erfüllung aller Kriterien erreicht werden.
  4. Prüfung der Realisierbarkeit und Finanzierung des Vorhabens ist gegeben:
    1. Prüfung der Finanzierbarkeit in Abhängigkeit von der Förderhöhe (außer bei Gebietskörperschaften):
      1. Nachweis der Anwendung der vereinfachten Kostenoption (Erklärung und Flächenberechnung), wenn vereinfachte Kostenoption nichtzutreffend ist, dann sind Kostenvoranschläge/Kostenschätzungen als Basis der Prüfung der Finanzierbarkeit vorzulegen
      2. Erklärung durch den Antragsteller bei einem Eigenanteil unter 10.000 €, dass die Finanzierung gesichert ist
      3. Nachweis der Eigenmittel ab einem Eigenanteil von 10.000 € durch Kontoauszüge, Kreditbereitschaftserklärung oder andere geeignete Unterlagen oder
      4. Nachweis der Vorfinanzierung der Fördersumme bei Zuwendungen ab 100.000 € pro Vorhaben durch Kreditbereitschaftserklärung zur Zwischenfinanzierung bzw. andere geeignete Unterlagen
    2. Prüfung der Realisierbarkeit
      1. Bei baulichen Vorhaben: durch Vorhabenbeschreibung sowie Vorlage der Baugenehmigung/denkmalschutzrechtlichen Genehmigung mit Genehmigungsplanung oder durch Erklärung der Genehmigungsfreiheit durch Architekt/Bauamt und Vorhabenbeschreibung sowie aussagekräftige Planungsunterlagen zum Vorhaben
      2. Bei sonstigen Vorhaben: - detaillierte Vorhabenbeschreibung mit Angaben zur Umsetzung (bei Projektmanagements – Darstellung von Meilensteinen)
      3. Die Vorhabenbeschreibung muss auch enthalten: Die Trägerschaft, den Eigentumsnachweis und den Nachweis der Lage außerhalb von Hochwasserentstehungs- bzw. Überschwemmungsgebieten soweit erforderlich, sowie eine Erklärung, dass das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

Regionsspezifische Kohärenzkriterien differenziert nach Handlungsfeldern:

Handlungsfeld 1:  Grundversorgung und Lebensqualität

  • Nachweis des Bedarfs durch eine Bedarfsanalyse
  • Vorhaben sollten soweit möglich Barrierearm/barrierefrei nutzbar sein oder Barriereabbau/-reduzierung berücksichtigen. Ist eine barrierearme/-freie Nutzung oder ein Barriereabbau nicht notwendig oder möglich ist dies schlüssig darzustellen

Handlungsfeld  2:  Wohnen

  • Nachweis des Bedarfs durch eine Bedarfsanalyse
  • Vorhaben sollten soweit möglich Barrierearm/barrierefrei nutzbar sein oder Barriereabbau/-reduzierung berücksichtigen. Ist eine barrierearme/-freie Nutzung oder ein Barriereabbau nicht notwendig oder möglich ist dies schlüssig darzustellen

Handlungsfeld 3: Bilden

  • Nachweis des Bedarfs durch eine Bedarfsanalyse

Handlungsfeld 4:  Natur und Umwelt

  • Beitrag zur resilienten Siedlungsentwicklung oder der Aufwertung der Kulturlandschaft oder zum Ressourcen- und Klimaschutz (z.B. durch Entsiegelung von Flächen, Begrünung)

Handlungsfeld 5: Wirtschaft und Arbeit

  • KMU-Erklärung
  • Erklärung der Regionalität der Produktion

Handlungsfeld 6: Tourismus und Naherholung

  • Positive Stellungnahme des Tourismusverbandes Leipzig-Region (DMO) unter Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien
  • Vorhaben sollten soweit möglich barrierearm/barrierefrei nutzbar sein oder Barriereabbau/-reduzierung berücksichtigen. Ist eine barrierearme/-freie Nutzung oder ein Barriereabbau nicht notwendig oder möglich ist dies schlüssig darzustellen

Handlungsfeld 7: Aquakultur und Fischerei

  • Nachweis des Bedarfs durch eine Bedarfsanalyse

Für das regionsspezifische Kohärenzkriterium „Bedarfsanalyse“ sollte nachfolgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • gegenwärtige Situation und bestehende Defizite bzw. Trends mit Bezug auf das Vorhaben
  • Bewertung bestehender gleichartiger Angebote
  • prognostizierte Bevölkerungsentwicklung im Einzugs- bzw. Wirkungsgebiet des Vorhabens
  • Berücksichtigung u.a. (wenn vorliegend) von Bevölkerungsbefragungen, Entwicklungsstrategien, Ergebnissen spezieller Bedarfsstudien
  • der Nutzerkreis und dessen Entwicklung im Zeitraum der nächsten 5 Jahre (aktuelle Daten u.a. der demografischen Entwicklung, wenn zutreffend, Besucherzahlen etc.)
  • Darstellung der geplanten nachhaltigen/dauerhaften Nutzung/Bereitstellung des Angebotes sowie der Pflege/Unterhaltung

Sofern ein Vorhaben Kriterien der Kohärenzprüfung nicht erfüllt, gilt die Kohärenzprüfung als nicht bestanden.

Das Vorhaben wird in Bezug auf die ländliche Entwicklungsstrategie der Region Südraum Leipzig als nicht förderwürdig eingeschätzt. Für diese Vorhaben erfolgt keine Rankingprüfung im zweiten Prüfungsschritt. Das Vorhaben wird durch den KK abgelehnt.

Wo kann LEADER unterstützen?

Gefördert wird investiv nur in Ortslagen kleiner 5000 Einwohner. Nichtinvestive Vorhaben können in allen Kommunen der LEADER-Region Südraum Leipzig gefördert werden.

Ausnahme stellt die Fischereiförderung dar. Hier bestehen keine Beschränkungen.

Was ist sonst noch wichtig?

1. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller werden auf Basis der Nettokosten gefördert.

2. Durchführbarkeitsstudien

Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.

3. LEASING/Ratenzahlung

Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.

4 Ausgaben zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz

Ausgaben, die zur Energie- und Ressourceneffizienz beitragen oder durch eine ökologisch nachhaltige Bauweise entstehen, sind förderfähig.

5. Abschreibungskosten

Abschreibungskosten sind nicht förderfähig.

6. Gebrauchte Technik / Arbeitsleistungen

Die Ausgaben für gebrauchte Technik und Ausstattung sind nicht förderfähig. Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht für die im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen erworbenen Materialen.

7. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde und noch einer Zweckbindung unterliegt. Hochwasserschutzgebiete sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen, Ausnahmeregelungen erfragen Sie bitte beim Regionalmanagement.

9. Fachförderung

Die Förderung von Vorhaben durch andere Fachförderrichtlinien ist zu prüfen und diesen ggf. Vorrang zu gewähren.

Weitere Hinweise siehe Förderrichtlinie LEADER/2023

Was brauche ich für einen erfolgreichen Antrag?
Wie erfülle ich das Kohärenzkriterium „Barriereabbau“?
Wie viel Förderung ist möglich?

Der Aktionsplan der LAG Südraum Leipzig regelt für jede Maßnahme den jeweiligen Fördersatz, den Höchstbetrag sowie mögliche Erhöhungen. Der Mindestzuschuss ist für alle Maßnahmen gleich und beträgt 5.000 EUR, dieser kann bei Vorhaben mit vernetzendem Charakter auch durch eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Vorhabenträger erreicht werden.

Für Vorhaben im Handlungsfeld „Aquakultur und Fischerei“ betragen die förderfähigen Ausgaben mindestens 2.000 Euro.

Vorhaben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit beinhalten, unterliegen grundsätzlich den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union. Ebenso hat der Antragsteller sich einer Prüfung der de minimis-Regelung durch die Bewilligungsbehörde zu unterziehen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Beratung interessierter Vorhabenträger (Beratungstag: Dienstag):

Potenzielle Vorhabenträger werden bei der Entwicklung von Vorhaben und der Vorbereitung der Vorhabeneinreichung/Antragstellung unterstützt. Ziel ist es, Vorhaben zu entwickeln, die den Zielen der LES dienen, sie für die Bewertung und Auswahl im Koordinierungskreis (KK) vorzubereiten und die Bewilligungsreife zu unterstützen. Der Schritt dient gleichzeitig dazu, die Projektträger ggf. an andere Förderprogramme bzw. deren Bewilligungsstellen zu vermitteln, wenn eine Förderung über LEADER nicht möglich ist.

Projektaufruf:

Für die Einreichung von Vorhaben ist vor einem Auswahlverfahren ein Aufruf erforderlich. Über die Aufrufe zu den Auswahlverfahren mit Angaben zu den möglichen Inhalten, dem zur Verfügung gestellten Budget, den zu beachtenden Fristen, dem Termin der abschließenden Vorhabenauswahl durch die LEADER-Aktionsgruppe (LAG) sowie die Regeln und Kriterien für das Auswahlverfahren entscheidet der Koordinierungskreis. Sie werden im Internet veröffentlicht.

Bewertung und Auswahl der Vorhaben:

Nach dem Stichtag (Tag der Einreichung der Vorhabenanträge beim Regionalmanagement) werden die die eingereichten Vorhaben durch das Regionalmanagement geprüft und es erfolgt eine Vorbewertung anhand der in der LES veröffentlichten Bewertungskriterien. Der KK prüft die korrekte Umsetzung der Kohärenz- und Rankingprüfung und entscheidet über die Bewertung der einzelnen Kriterien und Vorhaben. Der KK beschließt das Ranking und die entsprechend dem verfügbaren Budget mögliche Befürwortung der Vorhaben.

Dokumentation der Vorhabenentscheidung

Die Vorhabenbewertung und das Auswahlverfahren werden dokumentiert. Die Ergebnisse der KK-Sitzung werden protokolliert und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen veröffentlicht. Die befürworteten Vorhabenträger werden informiert und erhalten die Dokumentation der Vorhabenbewertung.

Nichtberücksichtigte Projektträger erhalten eine begründete schriftliche Absage. Diese beinhaltet u.a. den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Auswahlentscheidung der LAG im Rahmen des Widerspruchsrechts bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.

Unterstützung der Vorhabenträger bis zur Abgabe des Förderantrags bei der Bewilligungsstelle sowie im Rahmen der Vorhabendurchführung:

Positiv beschiedene Projektträger können auf Nachfrage bei der Einreichung ihres Antrags bei der Bewilligungsstelle unterstützt werden. Die zuständige Bewilligungsstelle für LEADER-Vorhaben ist das Landratsamt des Landkreises Leipzig (SG Ländliche Entwicklung), für Vorhaben des EMFAF die Sächsische Aufbaubank.

Der positive Bescheid des Entscheidungsgremiums zur Förderwürdigkeit des Vorhabens verfällt i.d.R., wenn drei Kalendermonate nach der Zustellung der Entscheidung kein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde durch die Projektträger eingereicht wird. Der jeweilige Aufruf regelt die Einreichfrist. Der Koordinierungskreis kann kürzere Fristen im Rahmen des Aufrufs festlegen. Im Falle der Überschreitung der Frist kann die/der Projektträger das Vorhaben erneut zum nächsten Projektaufruf einreichen.

Auch im Rahmen der Umsetzung steht die LAG bzw. ihr Personal mit den Projektträger weiterhin in Kontakt und bietet auf Anfrage Unterstützung an, hilft bei der Sicherstellung der notwendigen Publikationsmaßnahmen und erhebt Daten für das Monitoring des eigenen Prozesses.

Wie lange muss ich das geförderte Vorhaben nutzen?

Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.

Wann bekomme ich Geld für mein Vorhaben und kann es im Verlauf teurer werden?

Unter Voraussetzung der Befürwortung im Koordinierungskreis und der Bewilligung durch die Bewilligungshörde kann ein Vorschuss beantragt werden – der Rest der notwendigen Investitionskosten ist durch den Antragsteller vorzufinanzieren.

Vorschusszahlungen

Vorschusszahlungen können in Höhe von 50 Prozent der mit Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung gewährt werden, wenn sie im Bescheid nicht ausgeschlossen werden. Vorschüsse können auch bei der Förderung nach Einheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen gewährt werden.

Der Vorschuss ist mit dem Förderantrag zu beantragen und wird nach Anzeige des Vorhabensbeginns ausgezahlt.

Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag ist der Nachweis der durch den Vorschuss vorfinanzierten förderfähigen Ausgaben zu erbringen.

Wenn das Vorhaben teurer wird, muss der Antragsteller die Kosten selber tragen und es gegenüber der Bewilligungsbehörde anzeigen (Mehrkosten > 10%).

Nachbewilligungen sind ausgeschlossen.

Wie wird mein Vorhaben in der Region sichtbar?

Der Vorhabenträger stimmt mit der Vorhabenantragstellung der Veröffentlichung des Vorhabens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. Das Regionalmanagement hat das Recht unter Beachtung des Datenschutzes das Objekt, Beschreibung und Bilder zu veröffentlichen.

Das geförderte Vorhaben ist entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsbehörde mit der entsprechenden Plakette als gefördertes LEADER-Vorhaben zu kennzeichnen.

Wonach wird mein Vorhaben durch die LAG bewertet?

Nach bestandener Kohärenzprüfung erfolgt eine Rankingbewertung für die Maßnahmen. Die Kriterien der Rankingbewertung werden mit der Einreichung des Vorhabens bei der LAG geprüft, um das Vorhaben im Entscheidungsgremium bewerten zu können.

Der Vorhabenträger muss die Kriterien gemäß Vorhabenblatt berücksichtigen und die notwendigen Beschreibungen/Dokumente vorlegen.

Die Rankingkriterien führen zu einem Punktwert und somit zur Aufstellung einer Reihenfolge zur Auswahl der besten Vorhaben im Rahmen des bekanntgegebenen Budgets. Die Rankingkriterien haben eine Skala von 1 bis 6 Punkten. Das Ranking ergibt sich dann durch die erreichte Gesamtpunktzahl. Das Nichterreichen der Mindestpunktzahl (33% der unteren Rankingbewertung bei Erfüllung aller Kriterien) führt zum Ausschluss des Vorhabens aus der weiteren Betrachtung (Mindestpunktzahl beim Ranking stellt Mehrwert gegenüber Standardmaßnahmen dar und ist ein zwingend zu erfüllendes Kohärenzkriterium).

Bei Punktgleichheit entscheidet der Koordinierungskreis zugunsten des Vorhabens mit dem geringeren Fördermittelbedarf und bei erneuter Gleichheit für das Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Sicherung von Gemeinwohl und Resilienz.

Vorhaben, die im Rahmen des für diesen Aufruf bereitstehenden Finanzmittelbudgets nicht berücksichtig werden können, werden abgelehnt. Sofern ein weiterer Aufruf erfolgt, können diese Vorhaben erneut zur Auswahl eingereicht werden.

Im Rahmen der Aufrufe können weitere Anforderungen festgelegt werden, die für die Bewertung notwendig sind. Werden diese nicht beigebracht, stellen sie keinen Ablehnungsgrund für das Vorhaben dar.

Solche Anforderungen zur Bewertung des Vorhabens können beispielsweise sein:

  • Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (ja/nein)
  • Fotos zur Ausgangssituation
  • Lageplan und Flurkarte
  • Bei Anwendung standardisierter Einheitskosten (SEK) für nichtkommunale Vorhaben
  • Flächenberechnung für Vorhaben auf Basis standardisierter Einheitskosten
  • Bauerläuterung für Vorhaben auf Basis standardisierter Einheitskosten (SEK)
  • Bei Vorhaben, bei denen ein Inklusionszuschlag beantragt wird, sind die konkreten baulichen Maßnahmen, die zur Barrierefreiheit/zum Barriereabbau beitragen, in der Vorhabenbeschreibung darzustellen. Gleiches trifft auf Spielplätze bzw. nicht-investive Vorhaben zu.
  • Bei Vorhaben zum Rückbau von seit mindestens 3 Jahren nicht mehr genutzten bzw. leerstehenden Gebäuden und baulichen Anlagen ist die geplante Nachnutzung (Renaturierung oder (baulichen) Nachnutzung der Fläche innerhalb von 2 Jahren) und der Umsetzungszeitplan darzustellen. Die Nachnutzung (entsprechend dem Umsetzungszeitplan) innerhalb der Zweckbindungsfrist ist Bestandteil des Vorhabens.
  • Bei Unternehmen – Nachweis der regionalen Ausrichtung: im Sinne dieser Maßnahme sind wirtschaftlich tätige Vorhabenträger mit einem Anteil an Kunden von mindestens 50 Prozent aus dem örtlichen oder regionalen Absatzmarkt
  • bei Konzepten: Darstellung der geplanten Umsetzung/Weiterarbeit mit den Konzepten
Was heißt „ländliche Baukultur“ und was gilt zu beachten?